"Aus medizinrechtlichen und Haftungsgründen steht das Thema Schulimpfungen immer wieder in Diskussion. Kam es in Österreich zu gerichtlichen Haftungsentscheidungen, ging es selten um den Grad der Aufklärung, sondern um das gänzliche Fehlen dieser. „Darüber gänzlich auf Schulimpfungen zu verzichten, wäre aus Sicht des öffentlichen Gesundheitswesens fatal“, sagte Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II, Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz, Bundesministerium für Gesundheit anlässlich der Medizinrechtstagung in Linz.
So wie alle Verträge, ist auch ein Behandlungsvertrag anfechtbar. Ein gültiger Vertrag setzt voraus, dass die Vertragspartner wissen, worum es geht. Manchmal bestehen unterschiedliche Vorstellungen und es wird trotzdem ein Vertrag geschlossen. Auch bei Schutzimpfungen muss sichergestellt werden, dass „lege artis“ vorgegangen wird (Ausschluss einer Kontraindikation). Ereignet sich ein „Zwischenfall“ bei nicht erfolgter Aufklärung, besteht auch Haftung für den „Zufall“. Ob ein solcher Zwischenfall medizinisch relevant ist, muss manchmal rechtlich ausgefochten werden.
Ein österreichisches Gericht hatte etwa auf Schadenersatz aufgrund einer Sehstörungsbeeinträchtigung erkannt, nachdem ein Sachverständiger diese auf eine Impfung zurückgeführt hatte. Es stellte sich heraus, dass die Sehstörung zwar über einen längeren Zeitraum bestand, sich aber auf dem natürlichen Weg wieder zurückgebildet hatte. Der Betroffene wurde später bei der Führerscheinuntersuchung als voll (seh)tauglich eingestuft. [...]"
Quelle: 17. Medizinrechts-Tage, 13. und 14. Dezember 2012, Linz
R. Hofer, Ärzte Woche 17/2013
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http://www.springermedizin.at/artikel/34237-schulimpfung-und...Quelle: springermedizin.at-Newsletter 25.04.2013
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