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"197. Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Hebammengesetzes (HebG-Novelle 2013)

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 9 … Dokumentation“ die Zeile „§ 9a … Aufklärungspflicht“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 22 … Zurücknahme der Berufsberechtigung“.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 21 … Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR“ die Zeilen „§ 22 …Entziehung der Berufsberechtigung“ und „§ 22a …Vorläufige Untersagung der Berufsausübung“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 4. Abschnitt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 50 … Landesgeschäftsstellen“ die Zeile „§ 50a … Bundesgeschäftsstelle“ eingefügt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“

8. In § 2 Abs. 3 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

„7a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,“

9. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „intramuskuläre und subkutane“.

10. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.

11. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:

1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),

2. Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,

3. Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,

4. Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,

5. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,

6. Datum der vorangegangenen Geburt,

7. Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,

8. Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),

9. Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),

10. Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).“

12. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „Freipraktizierende“ und wird nach der Wortfolge „gesetzlichen Vertretung befugten Person“ die Wortfolge „oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden,“ eingefügt.

13. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_197...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 26.09.2013


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