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"25. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Ist, unbeschadet der notwendigen Erfüllung des besonderen Erfordernisses hinsichtlich der Grundausbildung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 (Nostrifizierung), die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Erfüllung von besonderen Erfordernissen durch Antragstellerinnen/Antragsteller, denen

1. der Status einer Asylberechtigten/eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder

2. einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder

3. ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen
zuerkannt worden ist (Personen gemäß Art. 28 der Richtlinie 2011/95/EU), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_25...
Quelle: 11. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 18.1.2017


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